Unsere Pariser Rechtsanwälte beraten Sie im Bau- & Immobilienrecht
Wie auch in Deutschland oder Österreich ist das Baurecht in Frankreich sehr spezifisch. Konflikte treten häufig auf, da für Bauunternehmen, die in Frankreich tätig sind, andere Fristen und Dokumentationspflichten gelten als in Deutschland.
Französische, deutsche und internationale Baufirmen konsultieren unsere Anwälte für Baurecht deshalb schon früh im Bauprozess, um auf einen Streitfall mit Bauherren, Subunternehmern oder Versicherungen optimal vorbereitet zu sein. In Sachen Bau- und Immobilienrecht stehen wir aber auch deutschen Bauherren zur Seite, die sich Ihren Traum vom Eigenheim in Frankreich erfüllen möchten.
Alaris-Anwälte kennen die gesetzlichen Bestimmungen in Frankreich genau und beraten Sie umfassend und auf Deutsch in französchem Baurecht. Unser Leistungsportfolio umfasst dabei Vertragsverhandlung und -gestaltung zwischen Bauunternehmen, Subunternehmen oder privaten Bauherren. Wir vertreten Sie vor Gericht und übernehmen gerichtliche oder außergerichtliche Expertenverfahren.
Als Fachanwälte für öffentliches und privates Baurecht in Frankreich unterstützen wir Sie außerdem bei Bauverträgen und Leistungsverzeichnissen. Unsere Fachanwälte begleiten die Ausführung Ihres Bauprojekts und entlastet Sie bei der Handhabung unterschiedlichster Versicherungen und Bankgarantien.
Sie haben Fragen zum französischen Baurecht?
Das leistet unsere Anwälte für französisches Baurecht:
- Juristische Beratung für Bauunternehmen: Vertragsverhandlung & Zahlungsgarantien
- Rechte & Pflichten bei der Beschäftigung von Subunternehmen
- Gewährleistung in Frankreich
- Vermittlung von Décennal-Versicherern
- Verhandlung & Beratung bei Gewerbemietverträgen
Juristische Beratung für Bauunternehmen in Frankreich
Der richtige Vertrag zu den passenden Konditionen: Unsere Experten für französisches Baurecht erläutern Ihnen, welche Rechte und Pflichten auf deutsche oder internationale Bauunternehmen in Frankreich zukommen. In Frankreich liegt die Beweislast beim Bauunternehmen, weswegen sich schon im Vorhinein eine juristische Beratung anbietet.
Bauunternehmen müssen im Streitfall nachweisen können, dass die Regeln der Baukunst wie auch die wichtige Aufklärungspflicht eingehalten wurden. Bei grösseren Bauprojekten raten wir unseren Klienten dazu, schriftlich und per Einschreibebrief zu kommunizieren, um im Streitfall über die notwendige Korrespondenz zu verfügen.
Laut französischem Baurecht besteht außerdem die Pflicht zur Stellung einer Zahlungsgarantie nicht nur zwischen dem General- und Subunternehmer, sondern auch zwischen Bauherren und Generalunternehmer. Der Bauherr hat gem. Art. 1799-1 Code Civil dem Baubeteiligten eine Zahlungsgarantie in voller Höhe zu stellen. Fehlt diese Garantie, können Bauunternehmen bzw. Subunternehmen ihre Arbeiten einstellen.
Die Alaris Rechtsanwälte erläutern Ihnen nicht nur die speziellen Anforderungen des französischen Baurechts, sondern setzen außerdem ihre fachliche Expertise im französischen Vertragsrecht ein, um Aufträge rechtlich abzusichern.
Baurecht in Frankreich: Rechte & Pflichten von Subunternehmern
Auch der Einsatz von Subunternehmen in Frankreich birgt die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten: Französische Subunternehmer sind durch das französische Baurecht gesetzlich geschützt. Subunternehmen müssen schriftlich angemeldet und von den Bauherren genehmigt werden. Zudem sind Subunternehmerverträge verpflichtend. Die Alaris Anwälte prüfen die Verträge und vermeiden schon vorab, Missverständnisse zu vertraglichen Pflichten und unterschiedliche Auffassungen der Gewährleistung.
Aber auch Zahlungsverzug bzw. Nichtzahlung sind häufige Gründe für rechtliche Auseinandersetzungen: Bei privaten Bauaufträgen werden Zahlungen an den Subunternehmer durch eine Zahlungsgarantie abgesichert (Loi n° 75-1347 du 31 décembre 1975). Laut französischem Baurecht kann der Subunternehmer auf diesen Schutzmechanismus nicht verzichten. Solange die Zahlungsgarantie nicht gestellt wurde, ist der Subunternehmervertrag schwebend unwirksam und kann vom Subunternehmer einseitig aufgelöste werden. Fehlt eine solche Zahlungsgarantie, kann der Subunternehmer nach Aufforderung seine Arbeiten einstellen und auf Schadensersatz klagen. Ferner fällt der Festpreis.
Bei öffentlichen Bauaufträgen bedarf es dieser speziellen Zahlungsgarantie nicht. Laut öffentlichem Baurecht in Frankreich wird muss der Bauherr zwingend an den Subunternehmer 1. Ranges zahlen.
Lieferanten sind hiervon jedoch ausgenommen. Die Unterscheidung zwischen Lieferanten und Subunternehmern, die Speziallieferungen anfertigen – und unter das Subunternehmerschutzgesetz fallen – ist jedoch nicht immer einfach. Auch hier helfen Ihnen unsere Fachanwälte für französisches Baurecht gerne weiter. Zum einen durch standardisierte Vorlagen für Subunternehmerverträge, die französischen Baufachverbände FFB/FNTP kostenlos zum Download anbieten, zum anderen durch schnelle telefonische Beratung.
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Wir beraten Sie gerne!
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Gewährleistungsrecht in Frankreich: Das müssen Bauunternehmen wissen
Anders als in Deutschland und Österreich, beginnen nach Bauabnahme drei unterschiedliche gesetzliche Fristen zur Gewährleistung in Frankreich: Garantie de Parfait achèvement, Garantie Biennale und Garantie Décennale. Nicht nur die unterschiedliche Dauer der Gewährleistungsfristen, sondern auch die Definition von Mängeln führt in der Zusammenarbeit von Bauunternehmen in Frankreich häufig zu Problemen.
Im Bereich des französischen Baurechts vermitteln unsere Anwälte häufig zwischen alle Baubeteiligten wie Bauunternehmen, Architekten, Bauherrnvertreten sowie Planungsbüros, die alle von den Garantien zur französischen Gewährleistung betroffen sind.
Das sind die Unterschiede der verschiedenen Gewährleistungsfristen:
- Zunächst beginnt die einjährige Gewährleistungsfrist, die sog. Garantie de Parfait achèvement. Diese Gewährleistungsfrist besagt, dass die Baubeteiligten alle im Abnahmeprotokoll enthaltenen Mängel sowie alle auftretenden versteckten Mängel – egal welcher Art – bei denen es sich um keine reine Abnutzungserscheinungen handelt, auf eigene Kosten beheben muss.
- Während der Dauer von zwei Jahren nach Abnahme besteht die sog. Garantie Biennale. Nach dieser gesetzlichen Garantiehaftung verpflichtet sich das Unternehmen, welches die Arbeiten ausgeführt hat, nicht funktionierende Ausstattungselemente auf eigene Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Bei den Ausstattungselementen handelt es sich um Bauelemente, die vom Gebäude gelöst werden können, ohne dieses dabei zu beschädigen (z.B. Rolläden).
- In Frankreich besteht ferner die sog. Garantie Décennale d.h. die zehnjährige Gewährleistungsfrist. Laut dieser französischen Gewährleistung haftet der Baubeteiligte für Schäden am Bauwerk, die die Solidität des Gebäudes oder den Nutzungszweck beinträchtigen.
Versicherungspflicht für die Décennale: Versicherungen für Bauunternehmen
Die sog. Décennale Versicherung ist eine Zwangsgewährleistungsversicherung, von der auch deutsche und österreichische Bauunternehmer sowie Architekten, die in Frankreich tätig werden, betroffen sind. Für Bauunternehmen und Architekten in Frankreich besteht die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für die zehnjährige Gewährleistung abzuschließen. Diese Versicherungen sind jedoch kostspielig und müssen vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen werden. Häufig führt dies zu Konflikten, wenn Beteiligte aus dem Ausland sich der Notwendigkeit nicht bewusst sind und Versicherungen erst später in Betracht ziehen.
Décennal- Versicherung in Frankreich finden
Für ausländische Bauunternehmen ist es nicht immer einfachen einen „Décennal- Versicherer“ zu finden. Bis ein ausländisches Bauunternehmen die Versicherung erhält, können bis zu 6 bis 8 Monate vergehen. Unsere deutschsprachige Anwaltskanzlei in Paris unterstützt internationale Bauunternehmen bei der Suche nach einem geeigneten Versicherer bzw. berät zur Versicherungspflicht und bei Haftungsfragen.
Wenn mehrere Baustellen in Frankreich abgewickelt werden, werden die Kosten der Versicherung anhand des Jahresumsatzes des Unternehmens berechnet. Dabei hat eine mögliche Insolvenz des Unternehmens keine Auswirkung auf die zehnjährige Gewährleistungsverpflichtung des Versicherers.
Absicherung gegen zukünftige Bauschäden
Zusätzlich zur Décennale Versicherung muss der Bauherr eine Schadensvorfinanzierungsversicherung, die sog. Dommage-ouvrage abschließen. Diese Versicherung deckt zukünftige Schäden nach Abnahme. Die Vorfinanzierungsversicherung ermöglicht dem Bauherrn, schnell finanziell entschädigt zu werden ohne in Vorleistung zu gehen. Der Bauherr muss hierdurch auf keine gerichtliche Entscheidung und auf kein Expertenverfahren warten, in der über die jeweiligen Verantwortlichkeiten entschieden wird.
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Gewerbemietverträge & Immobilienrecht in Frankreich
Auch beim Mieten von Gewerbeimmobilien in Frankreich ist es wichtig, die Unterschiede zu deutschem Recht zu kennen: Als Anwälte für französisches Immobilienrecht sind wir häufig damit konfrontiert, dass Mietverträge in Frankreich weniger flexibel gestaltet sind, als das deutsche Unternehmen gewohnt sind.
Der Gewerbemietvertrag ist im französischen Handelsrecht geregelt Teil des in Frankreich besonders geschützen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, sog. Fonds de Commerce“. Er wird in der Regel für mindestens 9 Jahre geschlossen. Der Mieter kann nach Ablauf von 3 oder 6 Jahren kündigen. Deswegen spricht man auch von der 3-6-9-Regel. Der Vermieter kann nur in Ausnahmefällen kündigen.
Um den Gewerbemietvertrag zu beenden, muss der Mieter dem Vermieter das Kündigungsschreiben mindestens 6 Monate vor Ablauf der Drei,- bzw. Sechsjahresfrist schriftlich und per Einschreiben zustellen lassen. Vermieter und Mieter können auch einen Vertrag für einen längeren Zeitraum als 9 Jahre abschließen. Es ist jedoch nicht möglich, den Vertrag auf unbestimmte Zeit zu schließen. Der Vermieter hat dem Mieter im Falle der Beendigung des gewerblichen Mietvertrags eine Räumungsentschädigung zu zahlen.
Sie benötigen Anwälte für das Aufsetzen eines Mietvertrags oder bei der Räumung von Mietern? Alaris Law steht Ihnen zur Verfügung!